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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schnell Systems GmbH & Co.KG

(nachfolgend Schnell Systems genannt) Fassung vom 01.06.2012, Salzkotten

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an

unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Schnell Systems erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs oder sonstige

Bedingungen des Kunden erkennt der Schnell Systems nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und

Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge

bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot

(1) Angebote des Schnell Systems sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des Schnell Systems gelten die

Bestellungen als angenommen.

(2) Der Schnell Systems behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und

schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der

Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen den Schnell Systems herleiten.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelte ab dem Geschäftssitz des Schnell Systems.

(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten

laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

(3) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist der Schnell Systems berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den

Kunden zu erhöhen.

(4) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.

(5) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann der Schnell Systems dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen.

Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der Schnell Systems die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt

auf die Hauptleistung anrechnen.

(6) Gegen eine Forderung des Schnell Systems kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder

rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Schnell Systems kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine

Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(7) Der Schnell Systems ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen.

(8) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare

Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges

Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.

(9) Der Schnell Systems ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

(10) Bei Aufträgen, deren Auftragssumme größer Euro 2500.- netto betragen, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes

schriftlich bestätigt wurde: – 30 % des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluss fällig; – 30 % des Auftragsvolumens werden bei Lieferung

und/oder Installation/Konfiguration von Hardware, bei Übersendung/Überlassung von Konzepten, Gutachten und digitaler Arbeiten

(Webdesign/Programmierung), sowie übergebenen Produkte vom Schnell Systems an den Kunden, die nicht unter den aufgeführten Kategorien

stehen, fällig; – 40% des Auftragsvolumens werden bei schriftlicher Abnahme des Auftrages, fällig.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist der Schnell Systems, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software,

sowie alle weitere gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der Schnell Systems Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene

Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen

Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.

(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor,

so ist der Schnell Systems berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller

Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum des Schnell Systems. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf

Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design

eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger

Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen

des Schnell Systems nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den Schnell Systems ab.

(3) Der Kunde weist auf das Eigentum des Schnell Systems hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch

Pfändung zugreifen. Der Schnell Systems wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen

solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.

(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Schnell Systems die unter Eigentumsvorbehalt

stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die

Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Schnell Systems bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen

Rücktritt vom Vertrag.

(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für den Schnell Systems als Hersteller. Jedoch entsteht

daraus keine Verpflichtung für den Schnell Systems. Wenn das Eigentum oder Miteigentum des Schnell Systems durch Verbindung erlöschen sollte,

so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf

den Schnell Systems übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des Schnell Systems für diesen Fall unentgeltlich.

(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des Schnell Systems. Sie darf vom Kunden nur im

Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem Schnell Systems genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des

zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den Schnell Systems

zurückzugeben.

(7) Sollten von den zur Verfügung gestellten digitalen Produkte Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu

vernichten. Dies gilt auch, wenn für digitale Produkte vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.

§ 6 Lieferungen

(1) Mit der Hingabe der Produkte, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der

Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde.

Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Schnell Systems oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung

der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard und

Software gegen Transportschäden abgeschlossen.

(2) Termine und Fristen, die vom Schnell Systems genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die

Liefertermine gelten nur insoweit, wie der Schnell Systems selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag

der Auftragsbestätigung durch den Schnell Systems und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte des Schnell Systems um die Zeit, in der der Kunde

im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit

unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Produkte fristgerecht entgegenzunehmen.

(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen

entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist der

Schnell Systems zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Schnell Systems wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber

hinaus hat der Schnell Systems das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von

Ereignissen, die dem Schnell Systems die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, vom Schnell Systems nicht zu vertreten. Dazu

gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter

Lieferanten des Schnell Systems eintreten. Der Schnell Systems ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl.

einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann der Schnell Systems wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder

teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen den Schnell Systems zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im

Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des

Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard und Software ist frei von

herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.

(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen den Schnell Systems stehen nur dem

unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3) Wenn der Schnell Systems dem Kunden Produkte Dritter überlässt, so sind die Garantie- Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der

Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über

den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.

(4) Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde dem Schnell Systems unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des

Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht

sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie

möglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mängel werden vom Schnell Systems in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind.

Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf

eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der Schnell Systems nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung

ebenfalls vom Kunden zu tragen.

(6) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die

jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

(7) Eine Haftung des Schnell Systems für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche

Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.

(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche des Schnell Systems erfolglos bleiben und dem Kunden durch

die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen

Nutzungen sind dem Schnell Systems vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat der Schnell Systems ein Zurückbehaltungsrecht.

(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 8 Haftung, Haftungsbegrenzung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten,

für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, Schnell Systems haftet wegen des

Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Sämtliche Ersatzansprüche gegen Schnell Systems gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die

gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) . Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden und bis maximal zur vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist

ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.

(4) Schnell Systems haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare

Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von Schnell Systems garantiertes Beschaffenheitsmerkmal

bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Schnell Systems nur, wenn der Kunde

sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(5) Soweit die Haftung von Schnell Systems beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern

und anderen Erfüllungsgehilfen von Schnell Systems

§ 9 Kundenpflichten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während

der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich

gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.

(2) Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese

Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.

(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung des Schnell Systems

erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim

Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind vier Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen,

sowie Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 10 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung

(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst

oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Schnell Systems vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, dem Schnell Systems den Namen und die vollständige

Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Datenschutz

Werden im Rahmen der Tätigkeiten des Schnell Systems personenbezogene Daten verarbeitet, so wird der Schnell Systems geltendes

Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den

notwendigen Datenschutz zu gewährleisten. Der Vertragspartner erteilt hiermit der Schnell Systems seine ausdrückliche Zustimmung zur

Speicherung und Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

§ 12 Schutzrechte des Schnell Systems

(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Schnell Systems auf den Produkten werden vom Kunden nicht

beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.

(2) Der Schnell Systems ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der

Produkte oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Produkte im

vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt der Schnell Systems Inhaber aller

Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.

(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten des Schnell Systems behauptet, so ist der Schnell Systems berechtigt, auf eigene

Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde

verpflichtet sich, dem Schnell Systems unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen

Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

(4) Die Produkte des Schnell Systems dürfen nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes

vereinbart. Der Einsatz eines Produktes auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.

(5) Von gelieferten digitalen Produkten und Teilen des Produktes darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien

dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Schnell Systems erstellt werden.

(6) Gegenüber dem Schnell Systems haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden

ergeben.

§ 13 Abtretung von Rechten

(1) Nur mit vorheriger Zustimmung des Schnell Systems kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.

(2) Der Schnell Systems ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er

kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung

des Schnell Systems an.

(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens des Schnell Systems ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde

ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des

Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens des Schnell Systems eine vereinbarte und verlängerte Lieferungsund Leistungspflicht überschritten wurde. Ferner muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos

verstrichen sein.

(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Salzkotten.

(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Salzkotten (Sitz des Schnell Systems) als vereinbart.

§ 16 Anwendbares Recht

(1) Der Export von Waren des Schnell Systems in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des Schnell Systems.

(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen

Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Schnell Systems gilt ansonsten das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen

unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden

und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die

Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.

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